Arbeitnehmer, Trainer als

16. März 2017 A 0

Arbeitnehmer, Trainer als (employee, coach as), „Soweit es um Trainertätigkeiten geht, kann sich auch hier im Einzelfall die schwierige Abgrenzungsfrage stellen, ob der Trainer als Arbeitnehmer eines Vereins bzw. eines Verbandes oder als freier Mitarbeiter (Unternehmer) einzustufen ist. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Hinsichtlich der Abgrenzung zum freien Mitarbeiter ist zu prüfen, ob der Trainer bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Ausführung seiner zu leistenden Tätigkeiten (Training, Trainingsvorbereitung, Spielbeobachtung/-betreuung etc.) weisungsabhängig gegenüber einem Verein oder einer Person ist. Dabei dürfte die vertragliche Ausgestaltung von Trainertätigkeiten in der Praxis noch vielfältiger sein als diejenige von Athleten. Die rechtliche Qualifizierung, ob ein Trainer Arbeitnehmer ist, hängt auch hier vom Einzelfall ab. Ein entscheidendes Kriterium ist, ob die Festlegung des Trainings völlig in den Händen des Trainers liegt. Mannschaftstrainer in der Profiabteilung eines Sportvereins sind im Regelfall Arbeitnehmer. Wer nur nebenberuflich in einem kleineren Verein als Übungsleiter tätig ist, ist regelgemäß kein Arbeitnehmer. Schließlich ist stets zu erwägen, ob nicht Trainer „Dienste höherer Art“ i.S.d. § 627 BGB und damit unabhängige Arbeit leisten, vergleichbar mit der Tätigkeit eines Arztes, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers.“ (Kempf, 2005).

Nach einer Analyse des BISp sind im DOSB 16,2% der Trainer nebenberuflich und 3,9% hautberuflich beschäftigt, davon 48,8% auf Honorarbasis, 31.9% im Angestelltenverhältnis und 19,3% selbstständig (Breuer & Feiler, 2020).

Exkurs: Obwohl die Trainer die Schlüsselgröße im deutschen Sport sind, sind ihre Arbeitsbedingungen unzureichend geklärt. Sportwissenschaftler forderten 2010 in ihrer „Kölner Erklärung zur Situation des Hochleistungssports in Deutschland“ für Trainer eine berufständige Organisation, tarifvertragliche Regelungen zwischen den Sportverbänden als Arbeitgeber und den Trainern als Arbeitnehmer. Rechtswidrig angelegte Arbeitsverhältnisse sind auf ein sicheres arbeitsrechtliches Fundament zu stellen. Die Traineroffensive des DSB von 2005 brachte auch nicht die erhofften Fortschritte. Der 2012 ins Leben gerufene Berufsverband der Trainer im deutschen Sport verwies 2014 in einer kleinen Anhörung im Bundestag auf das Fehlen eines einheitlichen Bildes über die Arbeitssituation des Leistungssportpersonals. 2018 beklagt die stellvertretende Bildungsreferentin des DOSB, dass den Trainerin die bildungspolitische Anerkennung im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen fehlt. Bei Kooperationen von Sportvereinen mit Schulen werden die Trainer meistens als „Freizeitbespaßer“ wahrgenommen und dementsprechend schlechter bezahlt als Mitarbeiter von Musik- oder Kunstschulen, deren Stunden als Bildungsangebote anerkannt werden (Fabinski DOSB-Presse vom 24.10 2018). Viel Klage, wenig Änderung. Aber Breuer, Wick & Orlowski haben sich mit denErgebnissen ihres Projektes „Bundes- und mischfinanzierte Trainer im Sport – Standortbedingungen und Migrationsanalyse“ (BISp, 2017) wenigstens in Lettern verewigt. Bleibt die Frage Will man nicht oder kann man nicht.

 


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