Jugendschutzbestimmungen

01. Juni 2017 J 0

Jugendschutzbestimmungen (Provisions of Young Persons Act), Die Jugendschutzbestimmungen fußen auf dem Jugendschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html – Zugriff 26.10.2019)

Im Sport sind die Schutzbestimmungen für Jugendliche in den Statuten und Regeln der Fachverbände (→Satzung) verankert. So steht in den Wettkampfbestimmungen des DSV, dass Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV mindestens zehn Jahre alt sein müssen, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Schwimmer das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht. Die Fachausschüsse des DSV können für sieben – bis zehnjährige Schwimmer Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen. Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen. Erhöhtes nachträgliches Meldegeld ist in diesem Fall nicht zu zahlen. Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Wettkampfgebührenordnung fällig. (WB des DSV, Allgemeiner Teil, § 12)

Mehr zum Thema: Führungszeugnis nach Kinderschutzgesetz: https://www.dsj.de/index.php?id=460 – Zugriff 26.10.2019


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