Kündigung

05. Februar 2020 K 0

Kündigung (notice), Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder (einseitig) Arbeitnehmer. Der Regelfall ist die ordentliche Kündigung, die schriftlich erfolgt und bei der die Frist zu beachten ist. Im Gegensatz zum Arbeitgeber braucht der Arbeitnehmer keine Gründe anzugeben. Die Kündigung durch den Arbeitgeber muss sozial gerechtfertigt sein, das ist auch dann der Fall, wenn häufige Erkrankungen vorliegen und weitere Ausfälle zu erwarten sind, das Verhalten des Arbeitnehmers (Unpünktlichkeit, mangelnde Leistungen, betriebsschädigendes Verhalten) oder dringende betriebliche Erfordernisse dazu veranlassen. Eine außerordentliche Kündigung liegt bei wichtigen Gründen vor und erfolgt meistens fristlos.

Gegen Entgelt bei einem Sportverein oder einem Sportverband (z.B. Landesverband) tätige Trainer sind als Arbeitnehmer einzustufen, da sie ihre Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zum Sportverein oder Sportverband erbringen und insoweit auch weisungsgebunden sind. Somit ist der Trainervertrag – bis auf wenige Ausnahmen, in denen der Trainer nicht persönlich abhängig ist und keinem Weisungsrecht unterliegt –ein entgeltlicher Arbeitsvertrag. Damit genießt der Trainer den umfassenden, allgemeinen Kündigungsschutz und Erfolglosigkeit rechtfertigt weder eine verhaltens- noch eine personenbedingte Kündigung durch den Sportverein bzw. Sportverband. Es sei denn die Bedingungen sind im Arbeitsvertrag genau definiert (so er sich darauf einlässt). In der Regel sind die Arbeitsverträge befristet und bieten die sachliche Rechtfertigung für die Anwendung des „Verschleißtatbestandes“. Dieser besagt, dass ein Trainer im Lauf jeder Zeit die Fähigkeit verliert, Leistungsvermögen und Leistungswillen des Sportlers zu wecken und zu steigern. Die Beziehung zwischen Trainer und Sportler ist gewissermaßen „verschlissen“. Im Hochleistungsbereich sollte der Arbeitsvertrag mindestens auf den Zeitraum einer Olympiade (4 Jahre) abgeschlossen werden.

Exkurs (Auszug aus „Berufstrainer/in im Sport“, DOSB, September 2017): „Die Anstellung eines Trainers/einer Trainerin kann auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages gemäß § 611 a BGB erfolgen. Dieser kann sowohl als Vollzeit-, als auch als Teilzeit-Vertrag ausgestaltet sein. Der Trainer/die Trainerin ist in diesem Fall weisungsgebunden und in die Ablauforganisation einesVerbandes oder Vereines dergestalt eingebunden, dass die vom Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit, der Ort und die Dauer der Tätigkeit, sowie Inhalt und Durchführung vorgegeben werden. Der Arbeitnehmer ist persönlich abhängig vom Arbeitgeber. Es empfiehlt sich die Schriftform des Vertrages zu wählen. Die Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer-, Renten-und Sozialversicherungspflicht, für deren Abführung der Arbeitgeber verantwortlich ist“ (S.14). Und aus dem Diskussionspapier des DOSB von 2016: „Darüber hinaus sollen bis 2026 die Vertrags- und Anstellungsverhältnisse von Trainer/innen optimiert werden. Das umfasst die Bereiche Vergütung von Trainer/innen, Sozialleistungen, Vertragslaufzeiten, Arbeitszeitregelungen, Fort- und Weiterbildungsverpflichtung.“

Mehr zum Thema: http://www.wpsv.de/downloads/2008_bungsleiterverh_ltnisse.pdf  (Zugriff am 05.02.2020)


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