# Aufsichtspflicht

- Quelle: [Schwimmlexikon](https://schwimmlexikon.de/)
- Adresse: https://schwimmlexikon.de/aufsichtspflicht/
- Englisch: control duty
- Schlagwörter: Recht, Trainer
- Autor: Klaus Rudolph
- Überarbeitet am: 2017-03-16
- Sprache: de

Aufsichtspflicht (control duty), Juristischer Fachbegriff, der am Sachverhalt der Unterlassung (§ 13 Strafgesetzbuch) festgemacht wird und sich sich auf die Verantwortung einer Person für die Sicherheit und Unversehrtheit anderer Personen ([Garantenstellung](https://schwimmlexikon.de/garantenpflicht/)) entsprechend § 832 BGB gründet. Die Aufsichtspflicht hat das Ziel, einem möglichen [Schaden](https://schwimmlexikon.de/sportschaden/) s- oder [Unfall](https://schwimmlexikon.de/sportunfall/) geschehen vorzubeugen oder im Zusammenhang mit einem Unfall stehende Folgen durch effektives Handeln ([Hilfestellung](https://schwimmlexikon.de/hilfestellung/)) abzuwenden, bzw. diese zu mildern; d.h. die Aufsichtspflicht wendet Schäden von Sachen oder Personen ab. Sie hat ihren Ursprung in der [Qualifikation](https://schwimmlexikon.de/qualifikation/) (z.B. Lehrer oder [Trainer](https://schwimmlexikon.de/trainer/), dann als vertragliche Aufsichtspflicht) oder familiären Stellung (Mutter oder Vater, dann als gesetzliche Aufsichtspflicht) einer Verantwortung tragenden Person gegenüber zu beaufsichtigenden Personen, bspw. [Minderjährigen](https://schwimmlexikon.de/minderjaehrigkeit/), im Zusammenhang mit den durch diese ausgeübten Tätigkeiten (bspw. dem Schwimmtraining),

Der Trainer übt die Aufsichtspflicht im Namen des [Verein](https://schwimmlexikon.de/verein/) s aus. Damit ist er „zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die beaufsichtigte Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde“ (§832 Abs.1 Satz 1 BGB). Der Trainer muss im Schadenfall umfassend darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht getan hat oder den Entlastungsbeweis dahingehend führen, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung eingetreten wäre. Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer (Verein/Verband) wird dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten entweder mitteilen, dass die Ansprüche unbegründet sind -und damit den Anspruch zurückweisen- oder berechtigte Schadensersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der Trainer bei fahrlässigem Verhalten von Ansprüchen freigestellt“ (aus INFONET -Ausbildung des DSB). Die Aufsichtspflicht beginnt zumeist mit dem Betreten der Sportanlage und sollte mit den [Eltern](https://schwimmlexikon.de/eltern/) abgestimmt sein. Sollte die Größe der [Gruppe](https://schwimmlexikon.de/trainingsgruppe/) die Aufsicht behindern, sind entsprechende Maßnahmen (Reduzierung oder Assistent) zu veranlassen. Minderjährige können Gruppen führen, wenn sie für geeignet befunden werden (günstig Lizenz) und vom Vorstand beauftragt sind. Der Trainer ist auch uneingeschränkt verantwortlich, wenn Hilfskräfte (z.B. Eltern beim Babyschwimmen) Hilfestellungen übernehmen. Der Trainer sollte folgende Regeln befolgen:

 	Prüfe zuvor, ob Räumlichkeit und Funktionszustand der Geräte einen ordnungsgemäßen Ablauf des Trainings gewährleisten?
 	Verweise die Sportler auf mögliche Gefahren bei der Nutzung von Geräten, Mitteln…
 	Kontrolliere ausgesprochene oder allgemein geltende Gebote und Verbote
 	Wahre die Aufsichtspflicht bis zum Ende des Trainings
 	Sichere im Krankheitsfall eine qualifizierte Vertretung. Gelingt dir das nicht, sage das Training ab. Die Sportler haben dann die Trainingsstätte nicht zu betreten.
 	Sichere gut durchdachte [Ordnungsformen](https://schwimmlexikon.de/organisation-des-trainings/) und einen Standort, der dir die Übersicht gewährt (Krogmann, 2003) →[Haftung](https://schwimmlexikon.de/haftung/), →[Fahrlässigkeit](https://schwimmlexikon.de/fahrlaessigkeit/)

## Quellen

- Krogmann, M. (2003). Recht für Trainer. Vortrag im Rahmen der A-Lizenz-Ausbildung, Köln 2003

## Verwandte Begriffe

- [Garantenpflicht](https://schwimmlexikon.de/garantenpflicht/)
- [Sportschaden](https://schwimmlexikon.de/sportschaden/)
- [Sportunfall](https://schwimmlexikon.de/sportunfall/)
- [Hilfestellung](https://schwimmlexikon.de/hilfestellung/)
- [Qualifikation](https://schwimmlexikon.de/qualifikation/)
- [Trainer](https://schwimmlexikon.de/trainer/)
- [Minderjährigkeit](https://schwimmlexikon.de/minderjaehrigkeit/)
- [Verein](https://schwimmlexikon.de/verein/)
- [Abmahnung](https://schwimmlexikon.de/abmahnung/)
- [Fahrlässigkeit](https://schwimmlexikon.de/fahrlaessigkeit/)
- [Haftung](https://schwimmlexikon.de/haftung/)
- [Pflicht](https://schwimmlexikon.de/pflicht/)

## Zitiervorschlag

Rudolph, K. (2017). Aufsichtspflicht. In: Schwimmlexikon. https://schwimmlexikon.de/aufsichtspflicht/ (abgerufen am 1. November 2026).
