# Zulassungsregel, olympische

- Quelle: [Schwimmlexikon](https://schwimmlexikon.de/)
- Adresse: https://schwimmlexikon.de/zulassungsregel-olympische/
- Englisch: entry rule, olympic
- Schlagwörter: Olympia, Recht
- Autor: Klaus Rudolph
- Überarbeitet am: 2017-08-17
- Sprache: de

Zulassungsregel, olympische (entry rule, olympic), vom [IOC](https://schwimmlexikon.de/internationales-olympisches-komitee-ioc/) verabschiedete Bestimmungen zur Teilnahme an den [Olympischen Spielen](https://schwimmlexikon.de/olympische-spiele/), bis 1974 als „Amateurparagraph“ bekannt, seit 1987 für alle [Sportler](https://schwimmlexikon.de/sportler/) geöffnet, die sich entsprechend der [Regeln](https://schwimmlexikon.de/8358-2/) von [NOK](https://schwimmlexikon.de/nationales-olympisches-komitee-nok/)/[Fachverband](https://schwimmlexikon.de/fachverband/) qualifiziert haben, so auch [Berufssportler](https://schwimmlexikon.de/berufssportler/), wenn sie sich für eine bestimmte Zeit den olympischen Regeln unterwerfen. Die Durchführungsbestimmung zu Regel 41 besagen:

 	1. Jede internationale Föderation (IF) legt für ihre Sportart eigene Zulassungskriterien in Übereinstimmung mit der [Olympischen Charta](https://schwimmlexikon.de/olympische-bewegung-2/) fest. Diese Kriterien sind der IOC-Exekutivkommission zur Genehmigung vorzulegen.

 	1. Die Anwendung der Zulassungskriterien obliegt in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen den IFs, den diesen angehörenden nationalen Verbänden und den NOKs.

 	2. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die IOC-Exekutivkommission darf kein Wettkämpfer, Coach, Trainer oder anderer Offizieller der Mannschaft, die an Olympischen Spielen teilnehmen, gestatten, dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele zu Werbezwecken genutzt werden.

 	3. Die Meldung für oder die Teilnahme eines Wettkämpfers an Olympischen Spielen darf von keiner finanziellen Gegenleistung abhängig gemacht werden.

Durch die Ausuferung der Wettbewerbe und der damit verbundenen Teilnehmer- wie Betreuerzahlen, einschließlich [Medien](https://schwimmlexikon.de/medien/), sah sich das IOC veranlasst, die Zulassung zu beschränken. Um die Universalität der olympischen Bewegung zu wahren, können alle NOKs mit einem Minimum von sechs Sportlern und zwei Funktionären teilnehmen. Das IOC führte für Atlanta 1996 auch Qualifikationen ein (siehe unter "Qualifikation" bei den einzelnen Sportarten), die in engen Abstimmungen mit den Internationalen Fachverbänden durchgeführt werden.

Diesen NOKs bis zum Minimum von sechs Sportlern erlaubt das IOC die Teilnahme an folgenden Sportarten: Leichtathletik, Badminton, Radsport, Fechten, Judo, Ringen, Schwimmen, Tischtennis, Tennis, Schießen, Bogenschießen, Segeln und Gewichtheben, wenn die Sportler ein zufrieden stellendes Leistungsniveau aufweisen können ([http://www.olympia-lexikon.de/Zulassungsbeschr%C3%A4nkungen](http://www.olympia-lexikon.de/Zulassungsbeschr%C3%A4nkungen)).

## Verwandte Begriffe

- [Internationales Olympisches Komitee (IOC)](https://schwimmlexikon.de/internationales-olympisches-komitee-ioc/)
- [Olympische Spiele](https://schwimmlexikon.de/olympische-spiele/)
- [Sportler](https://schwimmlexikon.de/sportler/)
- [Regel](https://schwimmlexikon.de/8358-2/)
- [Nationales Olympisches Komitee (NOK)](https://schwimmlexikon.de/nationales-olympisches-komitee-nok/)
- [Fachverband](https://schwimmlexikon.de/fachverband/)
- [Berufssportler](https://schwimmlexikon.de/berufssportler/)
- [Olympische Charta](https://schwimmlexikon.de/olympische-bewegung-2/)

## Zitiervorschlag

Rudolph, K. (2017). Zulassungsregel, olympische. In: Schwimmlexikon. https://schwimmlexikon.de/zulassungsregel-olympische/ (abgerufen am 6. November 2026).
