Athletenvereinbarung

16. März 2017 A 0

Athletenvereinbarung (athlete agreement), rechtsgeschäftliche Rechtsstellung von Kadersportlern des DOSB, die sich typischerweise nicht als Arbeitsverhältnis charakterisiert. Es gibt dafür keine Legaldefinition. Der Begriff Athletenvereinbarung ist eine Wortschöpfung der Praxis (Thaler, D. 2007). Sie ist die Grundlage der Förderung durch die Deutsche Sporthilfe. „Diese Vereinbarung wurde mit dem Beirat der Aktiven abgestimmt und sieht u.a. vor, dass die geförderten Sportler im Falle der eigenen Vermarktung einen Betrag in Höhe von 5 % der Werbeeinnahmen an die Sporthilfe abführen (Solidarfonds). Ab einem bestimmten Einkommen wird der Umfang der Förderung eingeschränkt. Weiterhin müssen geförderte Sportler damit einverstanden sein, dass Dopingkontrollen im Training und bei Wettkämpfen durchgeführt werden. Die Bereitschaft hierzu ist unabdingbare Voraussetzung zur Förderung. Die Sporthilfeförderung erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip  (unterstützend helfen). Sie kann Kosten ersetzen, die nicht durch eigene Leistungen bzw. Zuschüsse Dritter gedeckt werden können, jedoch nicht sämtliche Kosten tragen, die durch die Ausübung des Sports entstehen. Da zwischen Sporthilfe und Sportler kein Arbeitsverhältnis vbesteht, ist die Sporthilfe-Förderung kein Arbeitsentgelt“. (www.sporthilfe.de )

Muster-Athletenvereinbarung (Vorgabe DOSB): https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/Sotschi_2014/Sotschi-Athletenvereinbarung_FINAL.pdf

Exkurs: Die Praxis hat gezeigt, dass die Umsetzung der Athletenvereinbarungen rechtlich nicht umproblematisch ist. So wird hinterfragt, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung als Bestandteil der Athletenvereinbarung grundgesetzwidrig ist? Dazu abgewandelt die Position der Dressursport-Vereinigung: „Jeder Kadersportler in Deutschland muss eine Athletenvereinbarung unterschreiben, die eine entsprechende Schiedsgerichtsbarkeitsklausel enthält. Mit Unterschrift dieser Vereinbarung verzichten die Sportler auf ihr Recht, ein ordentliches Gericht im Falle eines Falles anzurufen. Juristisch heißt das: Sie verzichten auf einen gesetzlichen Richter und ihren Anspruch auf Justizgewähr aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Den Sportlern bleibt damit nur die Sportgerichtsbarkeit, die allerdings keinen gleichwertigen Ersatz bietet. Wird beispielsweise ein Sportler des Dopings angeklagt, muss er vor dem Sportgericht seine Unschuld beweisen. Diese sogenannte ‚Umkehr der Beweislast’ bedeutet von vorne herein eine wesentliche Schlechterstellung des Sportlers im Verfahren. Vor einem ordentlichen Gericht gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Das bedeutet: In diesem Fall muss nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen, sondern der Kläger die Schuld des Beklagten“ (http://www.dressursport-deutschland.de/index.php/news/1045-kritischer-blick-auf-die-athletenvereinbarung).

Mehr zum Thema: https://docplayer.org/39226376-Athletenvereinbarungen-und-athletenerklaerungen.html


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