Einspruch

12. April 2017 E 0

Einspruch (objection; protest), Widerspruch gegen Urteil oder Beschluss eines Gerichts/einer Behörde, ebenso Bestandteil des Sportrechts..

Im Schwimmen ist ein Einspruch nach Maßgabe der Fachteile der Wettkampfbestimmung zulässig gegen Maßnahmen von Entscheidungen der Schiedsrichter, Turnierleiter, Rundenleiter oder anderen Entscheidungsberechtigten sowie wegen unterlassener Entscheidung oder wegen eines besonderen Vorkommnisses, das den Ablauf eines Wettkampfes beeinflusst hat. Der Einspruch ist beim Entscheidungsberechtigten unter Angabe der Gründe, die nicht akzeptiert werden, wenn sie schon vor Wettkampfbeginn bekannt waren, schriftlich zu erheben. Er kann nur vom betroffenen Schwimmer, seinem Verein oder von demjenigen eingelegt werden, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Mit dem Einspruch ist eine Gebühr von 25 € zu entrichten. Auf den Einspruch ist durch den Entscheidungsberechtigten in jedem Falle schriftlich zu reagieren. Bei Erfolg ist die Gebühr zu erstatten. Gegen die Einspruchsentscheidung des Vorsitzenden der Fachsparte bzw. des Fachwartes kann innerhalb von zwei Wochen beim Schiedsgericht geklagt werden. Ein Einspruch gegen Tatsachenentscheidungen beim Wettkampf ist nicht möglich (§ 30 WB des DSV).

Mehr zum Thema in WB des DSV: http://www.dsv.de/fileadmin/dsv/documents/dsv/service/regelwerke/180320_Wettkampfbestimmungen-AT_2017_2018_02_26_mit_Aenderungen_wg__GSG_Urteil.pdf (Zugriff am 8.02.2019)


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