Zweitstartrecht

11. Februar 2023 Z 1

Zweitstartrecht (secondary starting right), Recht für einen weiteren (Zweitverein) starten zu können. Im Schwimmen (DSV) ist ein Zweitstartrecht nicht vorgesehen, ausgenommen bei Masters (MS § 157) und Mannschaftswettbewerbe.

Auszug WB-AT § 26:

  • In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannchafts-Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.

Exkurs: Der § 26 der Wettkampfbestimmungen des DSV wird von vielen Vereinen einerseits genutzt, andererseits kritisch gesehen. Auch der Start von ausländischen Schwimmern in den Mannschaften im DMS-Wettbewerb ist mit Blick auf das EU-Recht nicht so einfach zu verbieten. In beiden Fällen ist die Abteilung Schwimmen des DSV um eine Lösung bemüht (Info des verantwortlichen Referenten 9.02.23).

 


1 Gedanke zu “Zweitstartrecht”

  • 1
    Albert H. Bohner am 9. Februar 2023 Antworten

    Problematik des Zweitstartrechts:
    Aus eigener Vereinspraxis ist mir „die negative Wirkung“ des Zweitstartrechts, auch und gerade in Mannschaftswettbewerben (DMS) bekannt.
    Da werden für Sportler lediglich zum Wettkampf „eingeflogen“, starten und gehen dann wieder, um
    vorher „ihre Verdienste“ durch finanzielle Zuwendungen – zu Lasten der ohnehin meisten finanziellen Vereine – entlohnen lassen.
    Da wundert es mich nicht, dass es immer weniger Vereine gibt, die sich an den DMS-Wettbewerben (in der Regel bereits in der „Oberliga-Klasse“) beteiligen. Die ohnehin ständig dünnere Decke „von talentierten u n d willigen Eigengewächsen“, die vor einer weiteren positiven Entwicklung stehen könnten, werden verprellt, weil Ihnen durch diese unsinnige Regelung der dem Grunde nach zustehende Startplatz verwehrt wird.
    Da werden Vereine Dt. Mannschaftsmeister, bei denen oft bis zu 50% der Starter*innen aus dem Ausland stammen; keine Mindestaufenthaltsdauer, sprich: sich im Inland aufhalten.
    Ganz außen vor, bleibt da „die steuerliche Seite“, denn es gibt im Einkommensteuergesetz eine Regelung, dass wer Leistungen eines ausl. Sportlers o h n e Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser für „deren Leistungen = Höhe der finanziellen Zuwendungen“ zur Kasse gebeten wird!
    Das wäre eine wahre Fundgrube für den inländischen Fiskus, dass kann ich Ihnen sagen.
    Dies gilt aber nicht nur für die Sportart Schwimmen – sondern für alle Sportler!
    Ich rate daher den neuen Verbandsoberen dringend: Schaffen Sie die Zweitstartregelung ab u n d
    verbinden dann das 1. Startrecht mit einer weiteren Regelung, nämlich, dass an einer Dt. Meisterschaft n u r Sportler an den Start gehen dürfen und sich im Fall des Sieges: Dt. Meister*in
    nennen dürfen, wenn Sie – nachweislich – einen dauerhaften Wohnsitz von mindestens 9 Monaten im
    Inland haben!

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