Zweitstartrecht
Zweitstartrecht (secondary starting right), Recht für einen weiteren (Zweitverein) starten zu können. Im Schwimmen (DSV) ist ein Zweitstartrecht nicht vorgesehen, ausgenommen bei Masters (MS § 157) und Mannschaftswettbewerbe.
Auszug WB-AT § 26:
- In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannchafts-Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.
Exkurs: Der § 26 der Wettkampfbestimmungen des DSV wird von vielen Vereinen einerseits genutzt, andererseits kritisch gesehen. Auch der Start von ausländischen Schwimmern in den Mannschaften im DMS-Wettbewerb ist mit Blick auf das EU-Recht nicht so einfach zu verbieten. In beiden Fällen ist die Abteilung Schwimmen des DSV um eine Lösung bemüht (Info des verantwortlichen Referenten 9.02.23).