Meinungsfreiheit

19. Juni 2017 M 0

Meinungsfreiheit (freedom to form and express one’s own opinions), Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese zu äußern, das im Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 Absatz 1 gewährleistet ist.

Im Gegensatz dazu war bis 2008 lt. § 51 Absatz 3 der Olympischen Charta den Sportlern generell untersagt, ihre politische oder religiöse Meinung an irgendeinem olympischen Ort kundzutun. In Verbindung mit den Tibetunruhen vor den Olympischen Spielen in Peking erklärte das IOC: „Jedem Sportler wird es im Rahmen der Regeln der Olympischen Charta möglich sein, seine Meinung vor, während und nach den Olympischen Spielen frei zu äußern.“  Zwar sind politische Demonstrationen wie das Tragen von Bannern, Plakaten oder Ähnlichem weiter untersagt und können zum Ausschluss führen. Doch wird erstmals klar unterschieden zwischen solch symbolischer Meinungsäußerung und der mündlichen. Nach einer grenzwertigen Diskussion von Olympiasieger Harting erklärte DOSB-Funktionär Vesper: Es gibt kein Social-Media- und kein Hashtag-Verbot“ (Sport1, 3.08.2016). →Politisierung

Exkurs:  Angeregt durch die Proteste von Sportlern zum rassistisch begründeten Tod von George Floyd erklärt der DOSB-Präsident Hörmann: „Wenn Sportler für die dort aufgeführten Werte offen und deutlich eintreten, ist das aus unserer Sicht positiv und somit völlig anders zu bewerten, als wenn die Bühne des Sports zur Aussendung politischer Botschaften jedweder Art genutzt und teilweise auch missbraucht wird. In beiden Fällen brauche es auch weiterhin klare Regeln, wann und wo Äußerungen Sinn machen und allseits zu akzeptieren sind.“ (Weser-Kurier vom 10.06.20)

„Der Güte Gottes verdanken wir in unserem Lande drei kostbare Dinge:
die Freiheit des Gewissens,
die Freiheit der Rede
und die Klugheit, keine davon in Anspruch zu nehmen.“
Mark Twain (1835-1910), US-amerikanischer Schriftsteller


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