Gemeinnützigkeit

21. Mai 2017 G 0

Gemeinnützigkeit (charitable), nicht auf Gewinn ausgerichtet, wohltätige oder mildtätige Zwecke verfolgend. Gemeinnützige Institutionen erhalten dadurch steuerliche Vergünstigungen und sind von der Körperschaftssteuer befreit (§52 der Abgabenordnung).

Daraus ergibt sich für den Sport die Verpflichtung, nicht die Vorteile, Spaß und Freude des einzelnen, sondern die Interessen der Gesellschaft zu vertreten. So ist einfache Freizeitgestaltung noch nicht gemeinnützig. Verein und Verbände haben sich vor allem für das körperliche Wohl, Bewegung und Gesundheit ihrer Mitglieder ebenso einzusetzen wie für deren Bildung und Erziehung. Im Mittelpunkt steht dabei das soziale Sportangebot „für alle“, das an den Interessen der Vereinsmitglieder und nicht der Marktwirtschaft orientiert sein sollte. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde im § 52 der Abgabenordung (AO) der Begriff »Allgemeinheit« national („deutsch“) eingeengt. So müssen Hilfsorganisationen beispielsweise darauf achten, das Ansehen Deutschlands zu mehren.

Sportvereine sind von der Körperschaftssteuer befreit solange sie entsprechend ihrer Satzung der Gemeinnützigkeit dienen. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Betriebe wirtschaftlicher Art, wenn z.B. ein Sportverein im Vereinsheim eine Gaststätte betreibt und hieraus Gewinne erzielt. Sport im Sinne der Gemeinnützigkeit ist in der Regel der Amateursport. Die Förderung des bezahlten Sports (Profisport) ist kein gemeinnütziger Zweck. Er steht der Gemeinnützigkeit aber nicht entgegen, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert (Vereinswelt vom 25.10.2018)..Die konträren Auffassungen zur Einordnung der Schwimmkurse hat das Bundesfinanzministerium 2012 elegant mit sogenannten Prägetheorie umschifft. Danach muss eine Gewichtung zwischen der steuerbegünstigten und der nicht begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden: „Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt.“ (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO Ziffer 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Es muss also das Bildungsziel, Kindern das Schwimmen zu lehren, überwiegen, wobei auch der Ressourceneinsatz (Personal und Mittel) eine Rolle spielt.

Mehr zum Thema: https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-ehrenamtimsport/Ehrenamt-im-Sport.de/Downloads/Rat_und_Tat/TOP5/5_3-Gemeinnu__tzigkeit.pdf – Zugriff 04.05.2019


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