Minijob

30. Juni 2020 M 0

Mini-Job (minijob),geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 450 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab. Aber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gelten Minijobber als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte (https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob – Zugriff 30.07.20). Auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung.

Arbeitet ein Trainer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob. Für ihn bleibt der Mini-Job steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Verein/Verband als Arbeitgeber muss für jeden Minijob Pauschalabgaben in Höhe von 25 % des gezahlten Arbeitsentgelts (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer) an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht tritt nur ein, wenn der Trainer die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Bei mehreren Mini-Jobs hat der Trainer den vollen Arbeitgeberbetrag zur Sozialversicherung zu leisten. Neben seiner Hauptbeschäftigung kann der Trainer einen Mini-Job steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben.

Mehr zum Thema: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/basepage.html – Zugriff 30.07.20


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