Übungsleiterfreibetrag

09. August 2017 U 0

Übungsleiterfreibetrag/-pauschale (free allowance for coaches), Für Trainer/Übungsleiter/Funktionäre, die nebenberuflich für gemeinnützige Sportvereine, –verbände tätig sind, sind Einnahmen bis zu einer Höhe von 2.400 € im Jahr/200 € im Monat steuerfrei (Stand 2013). Sozialabgaben sind dafür nicht abzuführen. Als nebenberuflich tätig zählt, wer nicht mehr als ein Drittel der Zeit, die er für den Hauptberuf aufbringt, für die Nebenbeschäftigung verwendet. Man muss nicht unbedingt einen Hauptberuf haben, sondern kann auch Hausfrau/-mann, Student oder sogar arbeitslos sein. Die durch die Übungsleitertätigkeit entstandenen Aufwendungen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Übersteigen diese die steuerfreien Einnahmen, können Sie als Verlust geltend gemacht werden. Dieser wird mit anderen Einkünften verrechnet, sodass weniger Steuern zu zahlen sind.

Bei einer Kombination von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit bei demselben Arbeitgeberkann nach Beschluss des BFH (11.12.17, Az.: VI B 75/17) der Freibetrag bei folgenden Voraussetzungen beansprucht werden:

  • die Tätigkeiten dürfen nicht gleich sein,
  • die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt und vergütet werden,
  • der Arbeitnehmer darf mit der Nebentätigkeit keine Nebenpflicht erfüllen, die sich aus seinem (Haupt)Dienstverhältnis ergibt,
  • der Arbeitnehmer darf in der Nebentätigkeit nicht der Weisung und Kontrolle des Dienstherren unterliegen.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/

 


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert