Befristung (von Arbeitsverträgen)

21. März 2017 B 0

Befristung (von Arbeitsverträgen) (Stipulation of a time limit of work contracts), zeitlich limitierter Ablauf von Arbeitsverträgen, der in der Praxis zulässig ist, wenn die Befristung in dem Beschäftigungsgebiet üblich ist und der Schwerpunkt der Tätigkeit im Leistungssport liegt. Der Befristungsgrund muss Inhalt der Vereinbarung sein. Die Befristung kann zutreffen bei projektbezogener Befristung, Saison- bzw. Arbeitsanfall, zur Aushilfe/Vertretung oder durch Begrenzung der Mittel. Im Leistungssport ist die Befristung oft an die Vorbereitung auf sportliche Großereignisse gebunden, typisch ist der Vierjahresvertrag in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele. Umstritten ist die Befristung unter dem so genannten „Verschleißtatbestand“, dessen Anwendung nur noch in ganz bestimmten Fällen zulässig ist. Damit müssen nahezu alle befristeten Arbeitsverträge von Trainern in den Spitzensportverbänden unter arbeitsrechtlichen Aspekten als unbefristet eingestuft werden. Deshalb empfiehlt der DSB (Konzeption vom 4.03.04) zum Abschluss von Neu-Verträgen, eine erstmalige Befristung bis zu 2 Jahren („Erprobung“). „Im Übrigen sollte entgegen der bisherigen starren Befristung der Verträge auf zwei oder vier Jahre zunächst ein befristeter Vertrag über eine längere Laufzeit abgeschlossen werden (6-8 Jahre). Nach Ablauf dieses befristeten Vertrages können weitere befristete Verträge mit deutlich kürzerer Laufzeit (2-3 Jahre) angeschlossen werden. Bestandteil aller Verträge sollte eine Vereinbarung sein, dass auch während der Laufzeit des befristeten Vertrages eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist möglich ist“ (DSB-Konzeption für Leistungssportpersonal 2004).

Die Befristung von Arbeitsverträgen wurde auch im Profifußball heiß diskutiert. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17.02.2016 dürfen Fußballvereine ihren Spielern auch weiterhin befristete Verträge geben.

Exkurs: Die Befristung von Arbeitsverträgen der Trainer ist letztlich ein Abbild der Stellung des Trainers in der Gesellschaft. Die meisten Trainer verlieren auf der Hatz von Arbeitsvertrag zu Arbeitsvertrag die langfristigen Ziele aus dem Blickfeld, die aber die Grundlage für den systematischen Aufbau sportlicher Leistungen sind. Die Situation ist den Verantwortlichen bekannt, wie aus dem Konzept zur Neustrukturierung des Leistungssports ersichtlich ist: Arbeitsrechtlich problematische Mehrfachbefristungen von Arbeitsverträgen gilt es zu vermeiden. Wo es nicht möglich oder ratsam ist, einen Trainer von vornherein unbefristet einzustellen, könnte eine einmalige Befristung von maximal 4 Jahren mit anschließender Entfristung vorgesehen werden.“ (S.28) Das Wissen um die Sache ist die eine Seite, Lösungen eine andere.

 


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert