Garantenpflicht

21. Mai 2017 G 0

Garantenpflicht (guarantor obligation), Begriff aus dem Strafrecht, auch Garantenstellung. Dazu heißt es im Strafgesetzbuch §13; Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden (z.B. verminderte Schuldfähigkeit). Dazu sei dem Nichtjuristen erklärt, dass die Garantenstellung aus Obhutspflichten (für die sog. Beschützergaranten) und aus Sicherungspflichten (für die sog. Überwachungsgaranten) erklärt werden kann. Die Garantenpflicht ist eine zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer Straftat bei unechten Unterlassungsdelikten (https://www.juraforum.de/lexikon/garantenstellung, Zugriff am 17.11.2017)

Mit der Aufsichtspflicht obliegt dem Trainer („Garant“) auch die dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er hat zu sichern, dass Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte des Sportlers nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Der Trainer im Schwimmen hat auf Grund seiner Garantenstellung nicht nur die Pflicht bei Unfällen (→Sportunfall) zu helfen, sondern Gefahren bereits im Vorfeld zu begegnen. Eine zu einseitig strenge Auslegung des §13 kann Trainer verunsichern („mit einem Bein immer im Knast“). Wer aber sorgfältig sein Training vorbereitet und Gefahren minimiert, wobei ein Risiko nie ausgeschlossen werden kann, hat in der Regel das Recht auf seiner Seite. →Rettungsfähigkeit, →Haftung

 

Mehr zum Thema: Schumann, J. (2007). Juristische Grundlagen der Schwimmausbildung – Eine praxisnahe Orientierung anhand strafrechtlicher Haftungsfragen: https://www.dlrg.de/fileadmin/user_upload/DLRG.de/Fuer-Mitglieder/Ausbildung/Symposium/Symposium_DLRG_ 2007_AK8_Referat_Schumann.pdf, Zugriff am 22.05.2016)

 


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