Werbung

15. August 2017 W 0

Werbung (advertising), hier als Beeinflussung aus kommerziellen Interessen (→Kommerzialisierung des Sports)

Laut Wettkampfbestimmungen (DSV -Allgemeiner Teil §13) darf bei Wettkämpfen unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden:

a) Alle Ausrüstungsgegenstände von Schwimmern und Kampfrichtern dürfen nur höchstens zwei Werbeaufdrucke mit dem Namen des Herstellers und/oder Sponsors tragen,

b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 10 cm betragen,

c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden,

d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.

Unzulässig sind Werbeslogans, Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird, Werbung unmittelbar am Körper, Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliches Herausnehmen aus der Wertung zu ahnden.

 

Exkurs: Unternehmen werben bevorzugt mit Sportlern, deren Popularität und Erfolg sich auf das jeweilige Produkt übertragen sollen. Das funktioniert aber nur, wenn das Image des Stars makellos bleibt. Aber makellos allein reicht nicht aus, wenn der Sportler erfolglos ist. Dann fühlt sich eine Verbandsführung zu den übelsten Klimmzügen verpflichtet, um Geld einzutreiben. Und wenn das Fernsehen nachts übertragen möchte, dann holt man die Aktiven aus dem Bett. Dann sind unsere Schwimmer nicht nur „sauber“ und ehrlich, sondern auch noch müde und bleiben…arm.

 

„Reklame ist die Kunst, auf den Kopf zu zielen und die Brieftasche zu treffen“. Vance Packard (1914-1996) amerikanischer Publizist


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