Wettkampfveranstaltung
Wettkampfveranstaltung (competition) lt. WB (AT § 8) „Sportveranstaltungen im Schwimmen., die von internationalen Dachverbänden, ausländischen nationalen Schwimmverbänden und ihren Untergliederungen, Mitgliedern und Vereinen (bei FINA-Mitgliedschaft), dem DSV, den LSV, den Vereinen, den Bezirken und Kreisen veranstaltet werden. Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die „Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen. Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den Vorsitzenden der Fachsparte bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben.“
Der internationale Dachverband World Aquatics schreibt vor:
„SW 1.1 Das vom Dachverband eingesetzte Direktorium ist zuständig für
alle Angelegenheiten, die nicht durch die Regeln dem Schiedsrichter, den Kampfrichtern oder anderen Offiziellen zugewiesen sind, und hat die Befugnis, Wettkämpfe zu verschieben und Anweisungen zu erteilen, die mit den für die Durchführung von Wettkämpfen erlassenen Regeln in Einklang stehen.
SW 1.2 Die Organisatoren von Schwimmwettbewerben müssen eine ausreichende Anzahl von Offiziellen ernennen, um die Fairness, Integrität und Sicherheit des Wettkampfs zu gewährleisten.
SW 1.2.1 Für alle anderen internationalen Wettbewerbe ernennt der Dachverband die gleiche oder eine geringere Anzahl von Offiziellen, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen regionalen oder
internationalen Behörde, wo dies angebracht ist.
SW 1.2.2 Wenn keine automatische Zeitmessanlage zur Verfügung steht, muss diese durch einen Hauptzeitnehmer ersetzt werden. Wenn immer möglich, muss mindestens ein (1) Zeitnehmer pro Bahn und ein (1) zusätzlicher Zeitnehmer für den Fall einer im Falle einer Fehlfunktion der Uhr. Es ist ratsam, drei (3) Zeitnehmer für jede Bahn zu benennen.
SW 1.2.3 Ein Hauptzielrichter und Zielrichter können eingesetzt werden, wenn automatische
Geräte und/oder Digitaluhren nicht benutzt werden.
SW 1.3 Das Schwimmbecken und die technische Ausrüstung für Olympische Spiele und Weltmeisterschaften werden rechtzeitig vor den Schwimmwettkämpfen durch den FINA-Delegierten zusammen mit einem Mitglied des Technischen Schwimmausschusses kontrolliert.
SW 1.4 Werden Unterwasser-Videoausrüstungen für das Fernsehen verwendet, so müssen die Ausrüstungen ferngesteuert werden und dürfen die Sicht oder den Weg der Schwimmer nicht behindern, die Konfiguration des Schwimmbeckens verändern oder die erforderlichen FINA-Markierungen verdecken.
SW 1.5 Die Veranstaltungsleitung muss für Vorläufe, Halbfinals und Finals das Präsentations- und
Vorbereitungsprotokoll festlegen, das die Teilnehmer beim Verlassen des letzten Call-Rooms einhalten müssen.“ (https://resources.fina.org/fina/document/2023/01/04/65961a45-bde5-4217-b666-ca1f5dc2d1f0/1_Swimming-Technical-Rules.04.01.2023.pdf – Zugriff 14.10.24)