Startrecht

01. August 2017 St 0

Startrecht (eligibility), Recht, für einen Verein an Wettkampfveranstaltungen teilzunehmen. Das Startrecht wird getrennt für jede der Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen ausgeübt. Ein Sportler erwirbt das Startrecht in der jeweiligen Sportart für den Verein:

  • mit dem zusammen die Registrierung beantragt wird,
  • oder mit Antrag auf Eintragung, nachdem ein Startrecht erloschen war,
  • oder für den ihm das Startrecht im Wege des Startrechtwechsels erteilt wurde.

Hat der Sportler im Bereich des DSV bereits für einen anderen Verein an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, darf er das Startrecht für den neuen Verein frühestens erst nach Ablauf einer in den Fachteilen der WB bestimmten Frist ausüben. Die Beschränkung gilt nicht bei der Auflösung oder Verschmelzung eines Vereins oder bei dessen Austritt oder seinem Ausschluss aus einer Startgemeinschaft (SG) oder aus einem LSV.

Das Verlangen und das Anbieten von Transferzahlungen oder von geldwerten Vorteilen für die Ausübung eines Startrechts oder Zweitstartrechts für einen anderen Verein ist unzulässig und wird als grobes unsportliches Verhalten disziplinarisch geahndet. Der bisherige Verein kann jedoch von einem anderen Verein, für den ein Kaderangehöriger künftig sein Startrecht ausüben will, die Zahlung eines pauschalen Ersatzes der Ausbildungskosten nach §24 fordern (WB des DSV, § 23, Stand 01.01.2017).

 


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