Haftung

24. Mai 2017 H 0

Haftung (liability), „Schuld (d.h. Verbindlichkeit), insbesondere die Verpflichtung zum Einstehen für fremde Schuld oder Verantwortlichkeit für den Schaden eines anderen mit der Folge, dass dem Geschädigten Ersatz zu leisten ist“ (MEYERS LEXIKON).

Im Sport lässt sich Haftung aufteilen in die des Trainers für eigenes Handeln und die des Vereins/Verbandes für fremdes Handeln. Dabei kann es sich um Haftung aus Vertrag und/oder Gesetz handeln. Bei einer Haftung aus Vertrag (§ 280 BGB) besteht diese allein gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, wie es z.B. beim privaten Schwimmunterricht der Fall ist. Bei einem bestehenden Vertragsverhältnis (z.B. zwischen Verein und Trainer) muss der Verein für Verbindlichkeiten, die aus dem Verschulden des Trainers entstehen, in gleichem Umfang einstehen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Eine Haftung nach Gesetz kommt dann zum Tragen, wenn der Tatbestand der unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB erfüllt ist. Hierbei ist vor allem unter dem Aspekt der Aufsicht und Haftung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen Abs- 1 bedeutsam, wonach „derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist“.  Fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt“ (§ 276 BGB) (Krogmann, 2003). →Aufsichtspflicht, →Fahrlässigkeit, →Sportrecht

 

Exkurs (zur Verantwortung des Arztes bei Doping): „Durch die Verabreichung von Dopingsubstanzen ohne Wissen des Sportlers verletzt der Mediziner seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und setzt sich damit einem Haftungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung aus. Einigen sich Sportler und Arzt dagegen über die Verabreichung von Dopingsubstanzen, so ist der Behandlungsvertrag wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig. Gleichwohl kann sich eine Haftung des Mediziners aus den Grundsätzen der Verletzung des vertragsähnlichen Schuldverhältnisses ergeben. Ersatzfähig sind dabei alle Schäden, die der Sportler durch die Verabreichung der Dopingsubstanzen erlitten hat oder erleiden wird. Daneben kommen deliktsrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht. Voraussetzung ist eine Gesundheitsbeschädigung des Sportlers oder die Verletzung eines Schutzgesetzes. Als Schutzgesetz ist insbesondere §6a Arzneimittelgesetz zu nennen. Nach Deliktsrecht können regelmässig nur Schäden ersetzt werden, die in der Gesundheitsbeschädigung begründet liegen. Sowohl vertraglich als auch deliktisch rnuss sich der Sportler ein Mitverschulden an einem Dopingfall anspruchsmindernd anrechnen lassen, das jedoch nur in Frage kommt, wenn dem Sportler mit dessen Wissen und/oder Einwilligung Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.(Striegel et al. 2000)

Mehr zum Thema: http://www.rechtslexikon.net/d/haftung/haftung.htm

 


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