Fahrlässigkeit

17. April 2017 F 0

Fahrlässigkeit (negligence), im Zivilrecht das Außer-Acht-Lassen „der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (§ 276 Abs. 2 BGB).

Dabei unterscheidet man leicht fahrlässiges Verhalten im Sinne von Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt im Verkehr mit dem Mitmenschen und grobe Fahrlässigkeit als Außerachtlassen der einfachsten und selbstverständlich erscheinenden Sorgfaltspflicht. Konsequenzen ergeben sich für den Trainer zumeist aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Fahrlässigkeit wird strafrechtlich verfolgt (§ 222 StGB fahrlässige Tötung, § 230 StGB fahrlässige Körperverletzung). →Haftung

Trotzdem muss der Trainer im Regelfall nicht mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn ein Sportler beim Training zu Schaden kommt, denn Sportunfälle sind grundsätzlich über den Verein durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Ist aber der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln des Trainers zurückzuführen, dann springt zwar zunächst einmal die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie wird aber versuchen, ihre Aufwendungen beim Trainer zurückzuholen, diesen also in Regress zu nehmen.


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