Zweckbindungsgrundsatz

17. August 2017 Z 0

Zweckbindungsgrundsatz (appropriation principle), Teil des Datenschutzes, wonach Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden (§14/1 BDSG).

Unter dieses Gesetz fällt auch der Umgang mit Daten aus dem Leistungssport (Leistungsdiagnostik, Trainingsdokumentation, Ergebnisse sportmedizinischer und sportpsychologischer Untersuchungen). Die Verarbeitung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck ist dann zulässig,

  • wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, der Betroffene eingewilligt hat,
  • es offensichtlich im Interesse des Betroffenen liegt,
  • die Daten allgemein zugänglich sind oder veröffentlicht werden dürften (aber nicht, wenn das entgegenstehende schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt) (BfDI.bund.de),

So muss für die Nutzung von Filmaufnahmen von A-Kadern für die Lehrarbeit deren Genehmigung eingeholt werden, so wie grundsätzlich der Umgang mit den Daten in den Sportlerverträgen geklärt werden sollte. Das betrifft besonders die Nutzung der Trainingsdokumentation im Interesse des Verbandes. Die Daten aus Wettkampfanalysen sind inzwischen weltweit Bestandteil der Wettkampfprotokolle und allen zugänglich.


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