Schweigepflicht

25. Juli 2017 Sch 0

Schweigepflicht (professional secrecy), Pflicht des Arbeitnehmers, die im engeren Sinn unmittelbar den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich von Personen schützt, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertrauen. Auf Grundlage des § 203 StGB kann die Schweigepflicht auch auf Lehrer und Erzieher ausgedehnt werden.

Inwiefern Trainer zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, ist Sache der Arbeitsverträge. Neben dem Schutz der Privatsphäre geht es besonders auch im Hochleistungssport um die Wahrung von Dienstgeheimnissen (z.B. Forschungsergebnisse, Ergebnisse der Leistungsdiagnostik, sexueller Missbrauch, Doping). Sportmediziner und Sportpsychologen sind bei der Behandlung von Sportlern an die Schweigepflicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt die Funktion eines Verbands– oder Vereinsarztes ausübt oder als Arzt einer sportmedizinischen Untersuchungsstelle Tauglichkeitsuntersuchungen für Kadersportler durchführt (Striegel, 2007). Das ist aber recht problematisch mit bestimmten Untersuchungsergebnissen z.B. im Rahmen der Leistungsdiagnostik, zumindest sollte hier die Zustimmung des Sportlers (bei Minderjährigen der Eltern) eingeholt und der Nutzerkreis der Daten konkret festgelegt werden.  Im Interesse eines ungehinderten Informationsflusses zwischen den die Sportler betreuenden Ärzten/Psychologen sowie Physiotherapeuten und Trainern können die Personen von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, wenn es sportfachlich notwendig ist. →Pflichten

 


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