Kindeswohl

06. Juni 2017 K 0

Kindeswohl (best interests of the child), unbestimmter Rechtsbegriff, dem die elterliche Sorge und Verantwortung zugrunde liegt (§ 1627 BGB). Diese erstreckt sich auf folgende Merkmale (nach Remschmidt & Mattejat, 2010:

  • Körperliche und psychische Gesundheit,
  • störungsfreie Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit,
  • weitgehende Freiheit von Belastung, Angst und Konflikten,
  • Entwicklung und Aufrechterhaltung interpersonaler und emotionaler Beziehungen,
  • Familie oder familienähnliche Gemeinschaft,
  • gesicherte materielle Situation.

Sollten sich über längere Zeit Anzeichen für die Gefährdung des Wohls eines Kindes aus der Trainingsgruppe (oder vertrautem Umfeld) ergeben, dann sollte gehandelt werden. Juristen unterscheiden dabei drei Kategorien:

Der Trainer hat nicht darüber zu befinden, ob das Kindeswohl gefährdet ist. Zudem sind „Schnellschüsse“ bei dem hochsensiblen Thema unangebracht. Zunächst sollten im kleineren Kreis (Trainer, Lehrer, Erzieher) über ähnliche Beobachtungen und Wahrnehmungen beraten und bei Bestätigung der Vermutung weitere Schritte festgelegt werden. Ob z.B. je nach Lage und Situation im Elternhaus das Gespräch mit den Eltern gesucht oder eine Beratungsstelle (nicht gleich die Polizei oder das Jugendschutzamt) eigeschaltet wird. Erst wenn das Gespräch mit den Eltern ergebnislos verläuft, sind weitere Schritte mit dem Jugendamt abzuklären. →Kinderrechte, →Kindgemäßheit, →Kindesmisshandlung

„Das Eltern- und Großelternwohl wird fälschlicherweise oft mit dem Kindeswohl verwechselt“ © Helmut Glaßl (*1950), Dipl.-Ing., Aphoristiker

Mehr zum Thema: http://www.kindergartenpaedagogik.de/1498.html (Zugriff am 19.11.2019)

 


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