Tätigkeit, selbstständige

05. August 2017 T 0

Tätigkeit, selbstständige (self-employment), in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit bei Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, bei Tragen des Unternehmensrisikos und der Befugnis, die Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt ferner vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und nicht in die Organisationsstruktur eines Unternehmens eingebunden ist.

Zur freiberuflichen Tätigkeit zählt nach § 18 des Einkommensteuergesetzes selbst ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Zwar werden im dazu angefügten Katalog auch Trainer ausgewiesen, doch dürfte zumindest innerhalb der Strukturen des DOSB bei der grundsätzlichen Beschäftigung durch Vereine/Verbände eine freiberufliche Tätigkeit nur schwerlich möglich sein. Anders bei der Eröffnung einer Schwimmschule, die ohne Qualifikationsnachweis möglich ist, jedoch nach Auffassung des Instituts für Freie Berufe als gewerblich eingeschätzt wird. Diese Auffassung vertreten nicht alle Steuerberater, doch sollte gelten: freiberufliche Tätigkeit ist grundsätzlich hochqualifiziert, die dafür erforderliche Qualifikation sollte auch nachgewiesen werden können!

Selbstständige haben grundsätzlich keine Arbeitnehmerrechte: Sie

  • genießen keinen Kündigungsschutz,
  • brauchen die Arbeitszeitvorschriften nicht einzuhalten,
  • bekommen ihr Geld nur für tatsächlich geleistete Arbeit,
  • haben keinen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
  • bekommen normalerweise keine betrieblichen Sonderzahlungen (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) und
  • müssen sich selbst um ihre Arbeitsmittel und die eigene Weiterbildung kümmern (Quelle s.u.).

 

Mehr zum Thema: http://www.akademie.de/wissen/selbststaendig-trainer-dozent/selbststaendig-freiberuflich-hauptberuflich


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