Wegezeiten

15. August 2017 W 0

Wegezeiten (time for ways), Der Begriff ist nicht einheitlich definiert. Juristisch ist Wegezeit zum einen die Zeit für die An- und Abfahrt des Arbeitnehmers zum Betrieb des Arbeitgebers (ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, BGB, § 611, Rn. 513), zum anderen berufsbedingte Reisezeit (Dienstreise). Die hierfür eingesetzte Zeit stellt keine Arbeitszeit dar und muss daher durch den Arbeitgeber nicht vergütet werden. Ausnahmen (individuelle Lösungen) bestätigen die Regel.

In der Soziologie ist Wegezeit ein Element von Zeitbudgetuntersuchungen, z.B. im Leistungssport zur Erfassung der Tages-/Wochenbelastung von Sportlern (→Belastungsumfang). Besonders in Großstädten führt die Einführung einer zweiten Trainingseinheit am Tag zu einer Verdoppelung der Wegezeit, wenn die Sportler nicht an sportgerechten Schulen oder Eliteschulen des Sports untergebracht sind. Die „Räumliche Bündelung“ ist deshalb ein Qualitätskriterium der Sportschulen und wird auf ≤20 min. zwischen Trainingsstätte, Schule und Internat beschränkt (DOSB-Qualitätskriterien der Eliteschulen des Sports, Frankfurt 2010). →Doppelbelastung Schule und Sport

Erhöhung der Wegezeit durch Einführung einer 2. Trainingseinheit zu Ungunsten von Schlaf/Freizeit (Rudolph, 1992)

 

 

 


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