Nominierung

24. Januar 2021 N 0

Nominierung (nomination; selection), lat. nominare „(be)nennen“; Kandidaten für eine bestimmte Sache aufstellen oder benennen.

Im Sport Berufung von Sportlern und Trainern für eine bestimmte Maßnahme wie Wettkämpfe, Lehrgänge oder in einen Kaderkreis (→Kadernorm) durch die Fachwarte, Bundes– oder Landestrainer entsprechend der Nominierungsprinzipien der Verbände. Die Nominierung erfolgt in der Regel nach der sportlichen Leistung, der Mannschaftsdienlichkeit auf der Grundlage der Wettkampfbestimmungen und Ausschreibungen für den jeweiligen Wettkampf. Die Position zum Nominierungsmodus ist in den Ländern unterschiedlich und vom Leistungsniveau des jeweiligen nationalen Verbandes abhängig. Während in den „großen Schwimmsportnationen“ nur ein Nominierungswettkampf zählt, berücksichtigen verschiedene Verbände die Starts ihrer Schwimmer bei mehreren Wettkämpfen, die aber vorher benannt sind. Oft gibt es auch einen Bonus für herausragende Leistungen der vorangegangenen Saison.

Eine Studie von Issurin et al. (2008) zeigte in Auswertung der olympischen Schwimmwettkämpfe von Athen, dass Schwimmer die in der Lage sind, den Härtetest eines Trials (Ausscheidungstest/wettkampf) zu bestehen, besser mit emotionalem Stress umgehen können und so mehrheitlich ihre Nominierungsleistung verbesserten.

Exkurs: Im Oktober 2015 entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) den Sportler Friedek (der über 7 Jahre wegen seiner Nichtnominierung geklagt hatte) für die Olympischen Spiele 2008 in Peking hätte nominieren müssen (BGH (13.10.2015 – II ZR 23/14). Begründung: „Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahmen an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist. Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.“ (Gutzeit & Baumann 2016).

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