Minderjährigkeit

29. Juli 2020 M 0

Minderjährigkeit (nonage), Rechtszustand einer Person bis zum Eintritt der Volljährigkeit (in Deutschland mit 18 Jahren). Der Minderjährige steht unter besonderem Schutz und hat eingeschränkte Rechte und Pflichten. So haftet er bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit er sein Unrecht einsehen kann.

Im Sport können Minderjährige ab 16 Jahre als Übungsleiter tätig sein, wenn sie vom Verein eingesetzt sind und regelmäßig überwacht werden, über die erforderliche Qualifikation verfügen, die sich noch nicht in einer Lizenz, aber in Erfahrung (z.B. als Leistungsschwimmer) und persönlicher Reife äußern sollte und wenn die Eltern einverstanden sind. Es empfiehlt sich aber, ihn als Assistent bei erfahrenen Trainern einzusetzen und die Eltern der zu betreuenden Sportler zu informieren, um Bedenken auszuräumen. Außerdem sollte er sich baldmöglichst zum Trainerassistenten und folgend zum Trainer-C  qualifizieren.
Zur Haftungsfrage: „Grundsätzlich gilt, dass im Außenverhältnis ein Vertrag lediglich zwischen Teilnehmer/Sportler und Verein besteht. Im Innenverhältnis delegiert der Verein die Wahrnehmung der Aufgaben an den Übungsleiter. Dementsprechend haftet zunächst der Verein gem. § 278 BGB für den Übungsleiter als seinen Erfüllungsgehilfen. Hat jedoch der Übungsleiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kann er vom Verein (im Innenverhältnis) in Regress genommen werden.“ (https://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/FSJimSport/Einsatzstellen_Download/Infoblatt_Minderjaehrige_UEbungsleiter.pdf) – Zugriff 29.07.20.

Da im Sportschwimmen bereits von Minderjährigen Leistungen von internationalen Rang erbracht werden, stellt sich das Problem der Sponsorverträge. Schwimmer zwischen sieben und 18 Jahren können nur beschränkt für sie vorteilhafte Geschäfte abschließen (wie Annahme von Schenkungen oder Sportausrüstung). Verträge mit Sponsoren bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern.

Exkurs: Ein spezifisches Problem ist die Anwendung von Dopingmitteln bei minderjährigen Sportlern, die sich im Spannungsfeld zwischen Minderjährigenschutz, Chancengleichheit des Sports und Selbstbestimmung bei Gesundheitsgefährdungen bewegt (Fiedler 2013, 17). Dabei gilt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Beteiligung von Minderjährigen als besonders schwerwiegend (10.3.3 Welt-Anti-Doping-Code 2009).

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