Erziehungskompetenz

13. April 2017 E 0

Erziehungskompetenz/Erziehungsfähigkeit (educational competence), über das Erziehungswissen hinausgehende Fähigkeit, dieses Wissen auch erzieherisch umsetzen zu können.

Eigentlich werden Kompetenz und Fähigkeit synonym gebraucht, als Wortpaar mit dem Erziehungsbegriff gehen sie hier getrennte Wege. Der Begriff Erziehungsfähigkeit wird von Sozialpsychologen definiert als die Fähigkeit „an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines Kindes orientierte Erziehungsziele und Erziehungseinstellungen auf der Grundlage angemessener Erziehungskenntnisse auszubilden und unter Einsatz ausreichender persönlicher Kompetenzen in der Interaktion mit dem Kind in kindeswohl-dienliches Erziehungsverhalten umsetzen zu können.“ (Dettenborn & Walter, 2002, S.98). In der Praxis bleibt er aber auf das Familienrecht beschränkt und ist selbst unter Juristen umstritten. Obwohl in Gerichtsverfahren die Erziehungsfähigkeit von Eltern häufig „begutachtet“ wird, wird kritisch vermerkt, dass keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden existieren, um das Konstrukt „Erziehungsfähigkeit“ in beweiserheblichem Sinne messen zu können (http://kinderklau.blogspot.de/2009/02/unfahige-gutachter-glauben-die.html, Zugriff 22.04.16).

Exkurs: Im Gegensatz dazu wimmelt es nur so von Beiträgen über die Erziehungskompetenz von Eltern, Lehrern oder eben auch Trainern. Der DOSB umschifft in seinem Ausbildungsprogramm für Trainer den diffusen Begriff und spricht von Handlungskompetenz, die Sozialkompetenz und Methoden- und Vermittlungskompetenz als wesentliche pädagogische Fähigkeiten einschließt. Jeder Erzeuger wird automatisch Erzieher, jeder eine Gruppe betreuende ebenso. Damit ist nicht gesagt, ob er ein guter oder schlechter Pädagoge ist, weil das „Produkt“ seiner Arbeit in Hinsicht eines solchen Werturteils trügerisch ist. Erinnern wir uns letztlich der Gesetzeslage, die für alle verbindlich ist. Danach hat jedes Kind ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (BGB § 1631, 2).“ Zudem sind für Trainer mit dem Ehrenkodex wesentliche pädagogische Ziele festgeschrieben.

„Die Trainer sind es, die aus Frustration Wachstum, aus Zweifel Entschlossenheit, aus der Niederlage Entwicklung und aus dem Sieg Besonnenheit entstehen lassen. Das Unglaubliche liegt darin, dass ihre Primäraufgabe die Leistung ist, dass diese Leistung wohl über Technik, Taktik, Kondition entstehen kann, aber schließlich nur über die Persönlichkeit der Athletin, des Athleten erreicht wird. Im Zentrum jedes Trainingsprozesses ist also die pädagogische Fähigkeit des Trainers, der Trainerin, die Persönlichkeit der Athletin, des Athleten zu fördern“

(Referat Keller, H. 2004 unter: https://www.bso.or.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/Archiv/Trainerforum/2004_Erziehung_durch_Sport-Trainer_als_Paedagoge.pdf Zugriff 25.03.2019)

Mehr zum Thema: Rudolph (2014). Topschwimmer (Band 3). Hofmann Verlag, S. 264 – 276 (Anforderungen an den Trainer)


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